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Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen

Die Gefährdungsbeurteilung bildet das Herzstück Ihrer Arbeitsschutzdokumentation. Sie ist die Basis, auf der weitere Dokumente aufbauen, wie etwa das Explosionsschutzdokument, Betriebsanweisungen oder Sicherheitsunterweisungen. In der Gefährdungsbeurteilung werden neben Schutzmaßnahmen auch Prüfintervalle für wiederkehrende Prüfungen festgehalten. Beispielsweise für Regalprüfungen oder für die DGUV V3 Prüfung Ihrer elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

Die Experten von Arbeitsmedizinische-Betreuung begleiten Sie von der ersten Begehung vor Ort bis hin zur fertigen Gefährdungsbeurteilung, damit Ihr Unternehmen alle rechtlichen Vorgaben erfüllt. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Expertise als Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsingenieure.

Unsere zufriedenen Kunden

Arbeitsmedizinische Betreuung

ab 15€

pro Mitarbeiter und Jahr

Fachkraft für Arbeitssicherheit

ab 20€

pro Mitarbeiter und Jahr

Ist die Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Als Arbeitgeber sind Sie aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 3 ArbSchG „Grundpflichten des Arbeitgebers“ und § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“).

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werden sämtliche Risiken, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, identifiziert und bewertet. Das primäre Ziel besteht darin, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bereits im Vorfeld durch gezielte Prävention zu verhindern.

 

  • Ab 2026 steigt die Quote unangekündigter Betriebsprüfungen durch Gewerbeaufsichtsbehörden, Arbeitsschutzorganisationen und Berufsgenossenschaften von 0,5 auf 5 %.

  • Eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung ist wichtig, da sie von Aufsichtsbehörden verstärkt kontrolliert wird – mit besonderem Fokus auf die psychische Gefährdungsbeurteilung.

 

  • Unvollständige oder veraltete Arbeitsschutzdokumente können Bußgelder oder Regressforderungen zur Folge haben.

 

 

Der Faktor Mensch: Warum Technik allein nicht ausreicht

Unfallstatistiken zeigen es immer wieder: Menschliches Fehlverhalten ist die Hauptursache für Eigen- und Fremdgefährdungen im Betrieb. Arbeitsunfälle passieren oft nicht, weil technische Vorkehrungen fehlen, sondern weil Menschen Fehler machen, Situationen falsch einschätzen oder in kritischen Momenten nicht vorausschauend handeln.

Ursachen dafür sind häufig unbewusste Routine, Ablenkung oder Wahrnehmungsfehler. Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung muss daher gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 auch das vorhersehbare Verhalten der Beschäftigten berücksichtigen. Dieser Ansatz hilft Ihnen, Schwachstellen in den Arbeitsabläufen sowie psychische Belastungsfaktoren objektiv zu erkennen.

 

Ab wie vielen Mitarbeitern benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung?

Die gesetzliche Pflicht zur Erstellung und schriftlichen Dokumentation gilt bereits ab dem ersten Mitarbeiter. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Vollzeitkraft oder einen Teilzeitbeschäftigten handelt.

Ein häufiger Trugschluss in der Praxis ist die Annahme, dass die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit die Gefährdungsbeurteilung automatisch ersetzt. Tatsächlich tragen Sie als Arbeitgeber die rechtliche Verantwortung dafür, dass für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt, die den sicheren Soll-Zustand Ihres Unternehmens definiert.

 

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)
  • Ermittlung und Bewertung der Gefährdungsfaktoren
  • Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen
  • Praktische Umsetzungsbegleitung
  • Kontrolle der Wirksamkeit
  • Fortschreibung und Dokumentation (§ 6 ArbSchG)

Zahlen aus unserem Unternehmen

Deutschlandweite Standorte
0
Unternehmen in Betreuung
0 +
Gefährdungsbeurteilungen
0 +

Das zeichnet uns aus

Vor Ort & online für Sie da

Als betriebsarzt sind wir für Sie vor Ort.
 

Betreuung durch Fachärzte

Unser Arbeitsmediziner sind immer für Sie da.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Wir bieten Ihnen auch die Sicherheitstechnische Betreuung.

Vorsorgen deutschlandweit

In unserer Praxis oder Inhouse in Ihrem Betrieb.

Unsere Vorgehensweise bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Damit der Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb den Anforderungen der Aufsichtsbehörden standhält, folgen wir einem methodischen Ablauf, der auf dem sogenannten PDCA-Zyklus basiert.

Dieses Modell aus dem Qualitätsmanagement stellt sicher, dass Arbeitsschutz nicht als einmaliges Projekt verstanden, sondern als kontinuierlicher Verbesserungsprozess in Ihrem Unternehmen verankert wird.

 


Plan (Planen):



Schritt 1:
Wir erfassen Ihre Betriebsstruktur und legen die zu untersuchenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten fest.

 

Do (Tun / Durchführen vor Ort):


 

Schritt 2: Wir ermitteln systematisch alle relevanten Gefährdungen und Belastungen, wobei wir auch die psychischen Faktoren berücksichtigen.

Schritt 3: Die erkannten Risiken beurteilen wir anhand anerkannter Methoden nach ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Schadensschwere.

Schritt 4: Basierend auf der Bewertung legen wir konkrete Schutzziele fest und erarbeiten geeignete Maßnahmen nach der gesetzlich vorgeschriebenen Rangfolge im sog. STOP-Prinzip.

Schritt 5: Im Anschluss begleiten wir Sie bei der praktischen Durchführung der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Betrieb.

 

 

Check (Überprüfen):


 

Schritt 6: Wir kontrollieren die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und stellen sicher, dass die Risiken auf ein akzeptables Maß gesenkt wurden.

 

 

Act (Fortschreiben / Optimieren):


 

Schritt 7: Die Gefährdungsbeurteilung wird regelmäßig überprüft und bei wesentlichen betrieblichen Änderungen oder nach Unfällen konsequent fortgeschrieben und dokumentiert.

 

 

Durch diese Vorgehensweise stellen wir sicher, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung jederzeit aktuell bleibt und einer behördlichen Prüfung standhält. Angesichts der ab 2026 steigenden Kontrollquoten von 0,5 auf 5 % ist dieser PDCA-Ansatz Ihr bester Schutz, da Sie jederzeit nachweisen können, dass Sie einen aktiven Verbesserungsprozess im Arbeitsschutz verfolgen.

Ihre rechtssichere Gefährdungsbeurteilung

Das Expertenteam von Arbeitsmedizinische-Betreuung bündelt das Fachwissen von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und Fachkräften für Arbeitssicherheit für einen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Wir unterstützen Sie deutschlandweit bei der Erstellung rechtssicherer Gefährdungsbeurteilungen und beraten Sie bei der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie sicherheitstechnischen Betreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Beratungsgespräch oder ein kostenloses Angebot.

FAQ: Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Welche Gesetze sind für die Gefährdungsbeurteilung relevant?

Neben dem Arbeitsschutzgesetz, das in § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG („Dokumentation“) die allgemeinen Pflichten festlegt, legen zusätzliche Fachverordnungen fest, welche Gefahrenbereiche Sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen müssen:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Gemäß 3 BetrSichV („Gefährdungsbeurteilung“) müssen Sie alle Arbeitsmittel und Maschinen einer systematischen Beurteilung unterziehen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dabei bildet die TRBS 1111 die fachliche Grundlage, um den aktuellen Stand der Technik rechtssicher abzubilden. Sofern Sie diese Technische Regel einhalten, können Sie sicher davon ausgehen, dass Ihr Unternehmen die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen der BetrSichV erfüllt.

 

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Diese Verordnung regelt in 6 GefStoffV („Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“) die notwendige Beurteilung von Tätigkeiten mit chemischen Stoffen, um Gesundheitsrisiken für Ihre Mitarbeiter sicher zu identifizieren.

  • Biostoffverordnung (BioStoffV): Gemäß 4 BioStoffV müssen Sie spezifische Schutzmaßnahmen festlegen, wenn Ihre Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen wie Viren oder Bakterien in Kontakt kommen.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Sie definiert in 3 ArbStättV („Gefährdungsbeurteilung“) die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen, die Sicherheit von Verkehrswegen und die allgemeine Arbeitsumgebung.

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV): Gemäß 2 LasthandhabV („Maßnahmen“) befasst sich diese Vorschrift mit der systematischen Bewertung körperlicher Belastungen, die durch das manuelle Heben, Halten oder Tragen von Lasten entstehen.

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV): Diese Verordnung dient dem Schutz Ihrer Belegschaft vor schädlichen physikalischen Einwirkungen durch Schall oder Erschütterungen am Arbeitsplatz ( 3 LärmVibrationsArbSchV „Gefährdungsbeurteilung“).

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Das Gesetz verpflichtet Sie nach 10 MuSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen“) dazu, mögliche Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen an jedem Arbeitsplatz bereits im Vorfeld durch eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung auszuschließen.

 

Wie werden Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festgelegt?

Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr muss eine gesetzlich festgelegte Rangfolge eingehalten werden. Dieses System wird als STOP-Prinzip bezeichnet und stellt sicher, dass Gefahren an ihrer Wurzel bekämpft werden, anstatt lediglich die Symptome zu lindern.

  1. Substitution: Wir prüfen zuerst, ob eine Gefahrenquelle komplett beseitigt oder durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann. Dies ist die wirksamste Form des Arbeitsschutzes.
  2. Technische Schutzmaßnahmen: Wenn eine Substitution nicht möglich ist, setzen wir auf technische Lösungen wie Kapselungen, Absaugungen oder Schutzeinrichtungen an Maschinen.
  3. Organisatorische Schutzmaßnahmen: Hier geht es um die Gestaltung von Arbeitsabläufen, die zeitliche Begrenzung der Exposition oder die räumliche Trennung von Mitarbeitern und Gefahrenbereichen.
  4. Persönliche Schutzmaßnahmen: Die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung wie Helm, Gehörschutz oder Schutzhandschuhen bildet die letzte Stufe. Sie darf erst dann als alleinige Maßnahme eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.


Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein statisches Dokument, das einmal erstellt und dann abgelegt wird. Sowohl der Gesetzgeber als auch Unfallversicherungsträger fordern eine fortlaufende Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Es gibt bestimmte Anlässe, die es erfordern, dass Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren müssen, wie in diesen Fällen:

  • Die Anschaffung neuer Maschinen oder technischer Anlagen.
  • Die Einführung neuer Arbeitsstoffe oder chemischer Gemische.
  • Wesentliche Änderungen in der Arbeitsorganisation oder der räumlichen Gestaltung.
  • Das Eintreten von Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen.
  • Die Erkenntnis, dass bisherige Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind.
  • Änderungen der gesetzlichen Vorschriften oder des technischen Regelwerks.

Unabhängig von diesen Ereignissen empfehlen wir eine jährliche Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, um eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes erzielen zu können.

 

Warum ist die Einbindung der Mitarbeiter wichtig?

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte unter der Mitwirkung der Beschäftigten entstehen. Die Menschen, die täglich an den Arbeitsplätzen tätig sind, kennen die Risiken und Schwierigkeiten ihrer Arbeit oft am besten. Wenn Mitarbeitende aktiv in die Ermittlung der Gefährdungen einbezogen werden, steigt die Akzeptanz für die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen.

Mitarbeitende verstehen beispielsweise besser, warum eine bestimmte Vorrichtung an einer Maschine notwendig ist und werden diese weniger wahrscheinlich umgehen.

Dieser Ansatz fördert eine positive Sicherheitskultur im gesamten Unternehmen. Die Gefährdungsbeurteilung wird so von einer lästigen Pflicht zu einem gemeinsamen Projekt, das die Wertschätzung gegenüber der Belegschaft ausdrückt.

 

Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Kosten für eine professionelle Gefährdungsbeurteilung hängen maßgeblich von der Größe Ihres Unternehmens, der Anzahl der verschiedenen Arbeitsplätze sowie der Komplexität der vorhandenen Gefährdungsfaktoren ab.

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte immer als eine Investition in die Arbeits- und Rechtssicherheit verstanden werden, da sie Ihren Betrieb vor kostspieligen Bußgeldern und Haftungsrisiken schützt.

Bei Arbeitsmedizinische-Betreuung erhalten Sie eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung, inklusive eines ausführlichen Vorgesprächs, bereits ab 480 Euro. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein kostenloses Angebot, das genau auf Ihren Betrieb zugeschnitten ist!

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