Sie sind auf der Suche nach einem externen Betriebsarzt in Ihrer Nähe? In einer Zeit, in der qualifizierte Mediziner immer schwerer zu finden sind, bieten wir Ihnen den entscheidenden Vorteil. Wir verfügen über ein Netzwerk aus erfahrenen Betriebsärzten verschiedenster Fachrichtungen an zahlreichen Standorten in ganz Deutschland. Ob direkt vor Ort in Ihrem Unternehmen oder ortsunabhängig via moderner Telemedizin: Ihr persönlicher Betriebsarzt von Arbeitsmedizinische-Betreuung stellt sicher, dass Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt werden und die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden geschützt bleibt.









Sobald Sie mindestens einen Beschäftigten angestellt haben, müssen Sie als Arbeitgeber einen Betriebsarzt schriftlich bestellen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden Sie in § 2 ASiG („Bestellung von Betriebsärzten“) sowie § 2 („Bestellung“) in der DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“).
Wenn Sie diese Vorgaben nicht einhalten, riskieren Sie bei einer Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht oder Ihre Berufsgenossenschaft Bußgelder von bis zu 25.000 Euro gemäß § 20 Abs. 2 ASiG („Ordnungswidrigkeiten“) und setzen sich im Falle von Gesundheitsschäden zusätzlich hohen Haftungsrisiken aus.
Mit unseren Betriebsärzten sind Sie immer auf der rechtssicheren Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein kostenloses Angebot.
Unser Arbeitsmediziner sind immer für Sie da.
Wir bieten Ihnen auch die Sicherheitstechnische Betreuung.
In unserer Praxis oder Inhouse in Ihrem Betrieb.
Unsere Fachärzte für Arbeitsmedizin und Mediziner mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin decken das gesamte Spektrum der betriebsärztlichen Betreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2 sowie der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ab.
Gemeinsam mit unseren Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie aktiv beim Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie bei der Unfallverhütung. Unser Ziel ist es, die Gesundheit Ihres Teams nachhaltig zu fördern und arbeitsbedingte Erkrankungen präventiv zu verhindern. Dabei übernehmen die Betriebsärzte von Arbeitsmedizinische-Betreuung basierend auf § 3 ASiG („Aufgaben der Betriebsärzte“) folgende Leistungen:
Die Fachärzte für Betriebsmedizin von Arbeitsmedizinische-Betreuung fungieren nicht als Kontrollinstanz der Unternehmensleitung, sondern agieren als neutrale Partner für Ihre betriebliche Gesundheit. Diese fachliche Unabhängigkeit ist in § 8 ASiG („Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde“) verankert und garantiert Ihnen, dass unsere Betriebsärzte in ihren medizinischen Bewertungen vollkommen weisungsfrei bleiben.
Durch diese strikte Trennung von medizinischer Beratung und personeller Kontrolle schaffen wir eine objektive Vertrauensbasis in Ihrem Betrieb. Ihre Mitarbeitenden können sich darauf verlassen, dass ihre individuelle Gesundheit bei unseren Betriebsärzten immer an erster Stelle steht. Nutzen Sie unsere Expertise für ein gesundes Arbeitsklima und lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot für Ihre rechtssichere Betreuung erstellen.
Um dem deutschlandweiten Ärztemangel entgegenzuwirken, setzen wir auf moderne, zeitsparende Lösungen. Gemäß § 6 DGUV Vorschrift 2 („Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“) bieten die Mediziner von Arbeitsmedizinische-Betreuung einen Teil ihrer Leistungen ortsunabhängig an.
Detaillierte Informationen zu unseren digitalen Beratungsformen finden Sie auf unserer Webseite Telemedizin.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient ausschließlich dem individuellen Gesundheitsschutz und der Früherkennung von Berufskrankheiten. Eine Eignungsbeurteilung hingegen stellt fest, ob ein Mitarbeiter eine spezifische Tätigkeit (etwa das Führen von Gabelstaplern) sicher ausüben kann. Während die Vorsorge auf der ArbMedVV basiert, benötigt eine Eignungsprüfung eine separate Rechtsgrundlage, wie etwa eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
Das hängt von der Art der Vorsorge ab. Bei einer Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV ist die Teilnahme für Beschäftigte gesetzlich verpflichtend.
Sollte ein Mitarbeiter die gesamte Pflichtvorsorge – also sowohl das Beratungsgespräch und die Anamnese als auch die notwendige körperliche Untersuchung – verweigern, hat dies direkte Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis:
Als Arbeitgeber dürfen Sie den Mitarbeiter nicht mehr für die entsprechenden gefährdenden Tätigkeiten einsetzen. Da die Teilnahme an der Pflichtvorsorge eine Voraussetzung für die Ausübung dieser Arbeit ist, führt eine Verweigerung zu einem rechtlichen Tätigkeitsverbot für diesen spezifischen Bereich. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass der Mitarbeiter an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann, da Ihnen ohne die Vorsorgebescheinigung der Nachweis über den erforderlichen Gesundheitsschutz fehlt.
Im Gegensatz dazu sind die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV (z. B. bei Bildschirmarbeit) und die Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV für die Beschäftigten freiwillig. Eine Ablehnung dieser freiwilligen Angebote darf unter keinen Umständen zu negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis führen.
Gemäß § 3 ArbMedVV („Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers“) tragen Sie als Arbeitgeber sämtliche Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Untersuchungen müssen zudem während der Arbeitszeit stattfinden, damit für Ihre Beschäftigten weder Kosten noch Entgelteinbußen entstehen.
Bei Arbeitsmedizinische-Betreuung legen wir großen Wert auf Kostentransparenz und eine einfache Budgetplanung ohne versteckte Ausgaben. Unsere Pakete für die betriebsärztliche Betreuung bieten Ihnen attraktive Konditionen, wobei die Kosten für Ihren Betriebsarzt bereits ab 15 € pro Mitarbeiter und Jahr starten. In diesem Preis sind bereits alle Spesen- und Fahrtkostenpauschalen enthalten, sodass Sie keine zusätzlichen Kosten bei der Abrechnung befürchten müssen. Persönlicher Support sowie die Beratung bei Ihren individuellen Fragen per E-Mail oder Telefon sind in unserem Service ebenfalls bereits inkludiert. Der endgültige Preis ist dabei abhängig von der Gesamtzahl Ihrer Mitarbeitenden sowie der Anzahl Ihrer Standorte.
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