Die Betriebsärzte von Arbeitsmedizinische-Betreuung bieten deutschlandweit vor Ort Vorsorgeuntersuchungen sowie Online Beratungsleistungen rund um die arbeitsmedizinische Vorsorge an. Wir unterstützen Sie dabei, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und alle Anforderungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) fachgerecht umzusetzen. Die fachübergreifende Expertise unserer Betriebsärzte fördert ein gesundes Arbeitsumfeld in jeder Branche. Holen Sie sich jetzt ein unverbindliches Angebot für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Ihrem Betrieb ein.









Während die betriebsärztliche oder arbeitsmedizinische Betreuung allgemeine Beratungsleistungen für den Betrieb umfasst, handelt es sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge um eine individuelle Leistung für den einzelnen Mitarbeiter.
Gemäß § 3 ArbMedVV („Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers“) haben Sie die Verantwortung, die arbeitsmedizinische Vorsorge ordnungsgemäß zu organisieren. Dazu gehört, dass Sie die Kosten für alle Vorsorgemaßnahmen vollständig übernehmen und den Beschäftigten die Teilnahme während der regulären Arbeitszeit ermöglichen. Zudem ist eine Vorsorgekartei zu führen, in der Anlass, Datum und Ergebnis der Vorsorgebescheinigung für jede Person vermerkt werden.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nicht auf die betriebsärztlichen Einsatzzeiten der DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) angerechnet. Auch den Eignungsuntersuchungen oder Eignungsbeurteilungen sind keine Bestandteile der Vorsorge nach ArbMedVV.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen sowie dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Sie ist eine individuelle Präventionsmaßnahme, die auf die Belastungen am Arbeitsplatz ausgerichtet ist. Als Arbeitgeber müssen Sie auf Basis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) ermitteln, welche Vorsorgemaßnahmen für die Beschäftigten in Ihrem Unternehmen erforderlich sind.
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Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge muss von Ihnen als Arbeitgeber bei Tätigkeiten veranlasst werden, die mit einer besonderen Gefährdung für die Gesundheit verbunden sind. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 4 ArbMedVV („Pflichtvorsorge“). Diese Vorsorge ist eine Voraussetzung dafür, dass Mitarbeiter eine entsprechende Tätigkeit entweder aufnehmen oder fortführen dürfen.
Wenn eine Person die Teilnahme an der Pflichtvorsorge ablehnt, dürfen Sie diese nicht mit den betreffenden Aufgaben betrauen. In diesem Fall kommt ein gesetzliches Tätigkeitsverbot zum Tragen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Teilnahmepflicht nur auf das ärztliche Beratungsgespräch inklusive Anamnese bezieht. Körperliche Untersuchungen bleiben auch im Rahmen der Pflichtvorsorge freiwillig.
Die Erstvorsorge hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, gefolgt von regelmäßigen Nachvorsorgeterminen. Die Intervalle hierfür richten sich nach der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 („Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“). In vielen Fällen ist ein Rhythmus von 36 Monaten vorgesehen, doch je nach Gefährdungslage können auch Zeiträume von 6, 12 oder 24 Monaten festgesetzt sein.
Die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV („Angebotsvorsorge“) müssen Sie Ihren Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Arbeitsbedingungen aktiv anbieten. Im Unterschied zur Pflichtvorsorge ist die Teilnahme für die Mitarbeiter immer freiwillig. Ein Tätigkeitsverbot besteht bei einer Ablehnung nicht.
Ihre Verpflichtung besteht darin, das Angebot schriftlich zu unterbreiten bevor die Tätigkeit aufgenommen wird und danach in regelmäßigen Abständen. Sollte ein Mitarbeiter das Angebot ausschlagen, befreit Sie das nicht von der Aufgabe die Angebotsvorsorge zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzubieten. Zudem müssen Sie eine Angebotsvorsorge ermöglichen, wenn Ihnen Erkrankungen bekannt werden, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen könnten.
Die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge gemäß § 5a ArbMedVV („Wunschvorsorge“) und § 11 ArbSchG („Arbeitsmedizinische Vorsorge“) ermöglicht es Beschäftigten, eine arbeitsmedizinische Beratung einzufordern. Als Arbeitgeber müssen Sie also nicht von sich aus tätig werden, sondern erst dann, wenn einer Ihrer Mitarbeitenden eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 5a ArbMedVV verlangt.
Sie sind verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen, sofern eine gesundheitliche Gefährdung am Arbeitsplatz nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Falls Sie eine Wunschvorsorge ablehnen möchten, liegt die Beweislast bei Ihnen. Sie müssten nachweisen können, dass aufgrund der Gefährdungsbeurteilung kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Da dies oft schwer zu begründen ist, sollte die Wunschvorsorge als Instrument für das Vertrauen in den Arbeitsschutz genutzt werden.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge darf nur von qualifizierten Medizinern durchgeführt werden. Gemäß § 7 ArbMedVV („Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin“) muss die beauftragte Person die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen, damit die speziellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit fachlich fundiert beurteilt werden.
Ein Hausarzt erfüllt diese Voraussetzungen im Regelfall nicht und kann daher keine gültigen Vorsorgebescheinigungen für Ihren Betrieb ausstellen. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass der Arzt keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den Beschäftigten ausüben darf, um die Unabhängigkeit der Beratung zu wahren. Verfügt der Mediziner nicht über die nötige Ausstattung, ist er verpflichtet, qualifizierte Kollegen hinzuzuziehen.
Unsere Betriebsärzte erfüllen alle fachlichen Anforderungen nach § 7 ArbMedVV und stehen Unternehmen aus allen Branchen vor Ort in ganz Deutschland sowie online und telefonisch zur Verfügung.
In der Vergangenheit wurden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oft als G-Untersuchungen bezeichnet. Obwohl diese heute in dieser Form nicht mehr existieren, werden sie in der Praxis jedoch nach wie vor so genannt. Bereits mit der Reform der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) im Jahr 2013 lenkte man den Fokus weg von den G-Untersuchungen hin zur beratenden Vorsorge.
Im August 2022 wurden die Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen neu veröffentlicht, welche die alten Grundsätze (G) ablösten. Heute steht das vertrauliche Gespräch zwischen Betriebsarzt und Mitarbeiter im Mittelpunkt, während klinische oder körperliche Untersuchungen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
Die Einhaltung der Vorgaben der ArbMedVV ist für die Rechtssicherheit Ihres Unternehmens von großer Bedeutung. Verstöße gegen die Organisationspflichten werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet.
Ordnungswidrigkeiten liegen vor, wenn Sie eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen, die Angebotsvorsorge versäumen oder die Vorsorgekartei unvollständig führen. Solche Versäumnisse können nach § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) Bußgelder von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen.
Erhebliche Konsequenzen können auch nach § 10 ArbMedVV („Ordnungswidrigkeiten und Straftaten“) Absatz 2 und § 26 ArbSchG („Strafvorschriften“) entstehen, wenn durch das Unterlassen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet wird. In solchen Fällen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Sollte ein Mitarbeiter aufgrund fehlender Vorsorgemaßnahmen tatsächlich einen Schaden erleiden, steht zusätzlich der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch im Raum.
Das können Sie ganz einfach vermeiden: Als spezialisierter Dienstleister unterstützt Sie Arbeitsmedizinische-Betreuung deutschlandweit dabei, diese Risiken erst gar nicht aufkommen zu lassen. Unsere erfahrenen Betriebsärzte führen die arbeitsmedizinische Vorsorge direkt in Ihrem Unternehmen oder online via Telemedizin durch. So bewirken wir gemeinsam ein gesundes Arbeitsumfeld und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.
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