Unsere Betriebsärzte bieten Ihnen eine rechtssichere arbeitsmedizinische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 und Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in allen 16 Bundesländern an: flexibel vor Ort sowie ortsunabhängig online und telefonisch. Sichern Sie die Gesundheit Ihrer Beschäftigten nachhaltig ab und verbessern Sie mit uns den Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen.









Gesunde und motivierte Mitarbeitende sind das wichtigste Fundament für Ihren Unternehmenserfolg. Als Arbeitgeber tragen Sie eine große Verantwortung für das Wohlergehen Ihres Teams. Wir unterstützen Sie dabei, dieser Aufgabe rechtssicher und unkompliziert nachzukommen.
Die Betriebsärzte von Arbeitsmedizinische-Betreuung stehen Ihnen als erfahrene Partner zur Seite, um gesundheitliche Risiken an den Arbeitsplätzen in Ihrem Betrieb frühzeitig zu identifizieren und passende Präventionsmaßnahmen zu entwickeln.
Unser Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht und die langfristige Leistungsfähigkeit Ihrer Belegschaft sichert. Ergänzend zur arbeitsmedizinischen Betreuung bieten wir auch Beratungsleistungen und Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie Eignungsuntersuchungen für Ihre Mitarbeitenden an.
Unser Arbeitsmediziner sind immer für Sie da.
Wir bieten Ihnen auch die Sicherheitstechnische Betreuung.
In unserer Praxis oder Inhouse in Ihrem Betrieb.
Die arbeitsmedizinische Grundbetreuung durch unsere Betriebsärzte ist Ihr Fundament für einen rechtssicheren und gesunden Betrieb. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Arbeitsplätze und Abläufe so zu optimieren, dass Gesundheitsrisiken und krankheitsbedingte Ausfälle minimiert werden. Ihr persönlicher Betriebsarzt von Arbeitsmedizinische-Betreuung unterstützt Sie bei nachfolgenden Aufgaben:
Als Unternehmer und Arbeitgeber müssen Sie eine arbeitsmedizinische Betreuung bereits ab dem ersten Beschäftigten sicherstellen. Die wichtigste Grundlage dafür ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das in § 2 ASiG die Bestellung von Betriebsärzten vorschreibt. Der Betriebsarzt berät Arbeitgeber sowie alle für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen in sämtlichen Fragen des Gesundheitsschutzes.
Die DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz und legt verbindlich fest, wie hoch der zeitliche Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung in Ihrem speziellen Fall ausfallen muss. Diese setzt sich gemäß der Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen.
Während § 2 DGUV V2 („Bestellung“) die grundsätzliche Verpflichtung zur Bestellung regelt, schreibt § 3 DGUV V2 („Arbeitsmedizinische Fachkunde“) vor, dass Arbeitgeber die notwendige Expertise bei Ärzten voraussetzen können, wenn diese zur Führung der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ berechtigt sind.
Ergänzend dazu, verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“), bei der die Betriebsärzte von Arbeitsmedizinische-Betreuung häufig mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten, um mögliche physische und psychische Belastungen besser einschätzen zu können.
Unsere Betriebsärzte kommen aus verschiedenen Fachrichtungen und verfügen über die gesetzlich geforderte arbeitsmedizinische Fachkunde. Ihr persönlicher Betriebsarzt von Arbeitsmedizinische-Betreuung steht Ihnen deutschlandweit sowohl vor Ort in Ihrem Unternehmen als auch via Telemedizin zur Verfügung.
Der gesetzlich vorgeschriebene Betreuungsaufwand für die Grundbetreuung richtet sich nach Ihrer Mitarbeiterzahl und Ihrem Branchen-Risiko. Dabei werden Teilzeitkräfte anteilig (Faktoren 0,5 bis 0,75) berücksichtigt, während Vollzeitkräfte mit dem Faktor 1 voll angerechnet werden.
Die ermittelte Gesamteinsatzzeit wird dabei zwischen dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit so aufgeteilt, dass für beide Bereiche ein gesetzlicher Mindestanteil von jeweils 20 Prozent vorgesehen ist.
Jedes Unternehmen wird basierend auf seinem Wirtschaftszweig-Schlüssel (WZ-Code) einer dieser drei Gruppen zugeordnet, um den Grundbedarf pro Mitarbeiter und Jahr festzulegen:
Angenommen, Ihr Unternehmen gehört zur Betreuungsgruppe II (Bedarf: 1,5 Stunden pro Jahr/Mitarbeiter) und Sie beschäftigen 14 Personen:
Von diesen 18 Stunden leisten sowohl der Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit jeweils mindestens 3,6 Stunden (20 %). Die verbleibende Zeit wird flexibel nach Ihrem tatsächlichen Bedarf verteilt.
Den genauen Umfang für Ihre arbeitsmedizinische Grundbetreuung ermitteln wir für Sie gerne im Rahmen eines individuellen Angebots.
Die betriebsspezifische Betreuung konzentriert sich ganz auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Unternehmens. Während die arbeitsmedizinische Grundbetreuung die Basis abdeckt, gehen wir hier gezielt auf Ihre betrieblichen Situationen, Anlässe und besonderen Gefährdungen ein. Als Arbeitgeber ermitteln Sie den konkreten Bedarf und Umfang dieser Leistungen selbst, wobei die Betriebsärzte von Arbeitsmedizinische-Betreuung Ihnen beratend zur Seite stehen.
Gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigen wir dabei alle gesetzlichen Vorgaben der DGUV Vorschrift 2, die für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten diese Form der Regelbetreuung vorsieht. Da der Aufwand von Ihrer spezifischen Gefährdungslage abhängt, gibt es hierfür keine starre zeitliche Vorgabe: die arbeitsmedizinische Betreuung passt sich flexibel Ihren tatsächlichen Erfordernissen an.
Wichtig für die Rechtssicherheit Ihres Betriebes ist, dass der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilungen schriftlich festgelegt und regelmäßig aktualisiert wird.
Ein ganzheitlicher Gesundheitsschutz gelingt nur, wenn medizinisches Wissen und technische Sicherheit Hand in Hand gehen. Gemäß § 10 ASiG sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gesetzlich dazu verpflichtet, bei ihrer Arbeit zusammenzuwirken.
Wir von Arbeitsmedizinische-Betreuung setzen diesen ganzheitlichen Ansatz konsequent um: Bei gemeinsamen Betriebsbegehungen beurteilen wir Ihre Arbeitsstätten aus verschiedenen Blickwinkeln, um Gefährdungen vollständig zu erfassen. Dieser kontinuierliche Austausch zwischen der medizinischen Prävention und der Sicherheitsfachkraft bildet die ideale Basis für Ihre Gefährdungsbeurteilungen und sorgt für ein rundum sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
Möchten Sie Ihre arbeitsmedizinische Betreuung rechtssicher und unkompliziert organisieren? Fordern Sie jetzt Ihr individuelles Angebot an.
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